Was ist Betreuung?
Nach §§ 1896ff. des Bürgerlichem Gesetzbuches, besteht die Möglichkeit, eine rechtliche Betreuung anzuregen oder für sich selbst zu beantragen. Voraussetzung ist eine ärztlich bescheinigte Krankheit, die den Betroffenen in seiner Lebensführung so einschränkt.
Die Betreuung wird in Aufgabenkreisen festgelegt wie z.B.:
- Vermögenssorge (die Verfügung über das eigene Kontos ist weiterhin möglich)
- Rechts- Behörden- und Antragsangelegenheiten
- Gesundheitssorge (die Schweigepflicht gegenüber den behandelnden Ärzten ist aufgehoben)
- Aufenthaltsbestimmung mit der Möglichkeit bei gesundheitlichen Krisen mit Gefährdungspotenzial eine betreuungsrechtliche Unterbringung zu veranlassen
- Wohnungsangelegenheiten
Betreuung gegen den Willen?
Im Einzelfall werden Betreuungen auch gegen den Willen des Betreuten eingerichtet, wenn aufgrund der Erkrankung die freie Willensbildung eingeschränkt ist oder eine akute Selbstgefährdung droht. Dies muss durch einen in der Psychiatrie erfahrenen Arzt begutachtet und vom Betreuungsgericht geprüft werden.