Was ist Betreuung?

Nach §§ 1896ff. des Bürgerlichem Gesetzbuches, besteht die Möglichkeit, eine rechtliche Betreuung anzuregen oder für sich selbst zu beantragen. Voraussetzung ist eine ärztlich bescheinigte Krankheit, die den Betroffenen in seiner Lebensführung so einschränkt.

Die Betreuung wird in Aufgabenkreisen festgelegt wie z.B.:

sowie weitere Aufgabenkreise, die der aktuellen Lebenssituation angepasst sind. In der Regel wird vor dem Beschluss zur Betreuung ein Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem vorgeschlagenen Betreuer geführt, um sich kennenzulernen und den notwendigen Unterstützungsbedarf abzustimmen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betreuten und Betreuer ist Grundlage, um notwendige Veränderungen und Entwicklungen gemeinsam zu erarbeiten und zu vollziehen. Der Betreuer erhält per Gerichtsbeschluss die Vollmacht in den individuell festgelegten Aufgabenkreisen und ist dabei dem Wohl des Betreuten verpflichtet. Der Betreute bleibt dennoch --- weiter geschäfts- und handlungsfähig. Die Betreuung wird vom Gericht zeitlich befristet eingerichtet und automatisch geprüft, ob sie verlängert oder beendet werden kann. Eine Abänderung oder Aufhebung auch einzelner Aufgabengebiete ist auf Antrag jederzeit möglich.


Betreuung gegen den Willen?


Im Einzelfall werden Betreuungen auch gegen den Willen des Betreuten eingerichtet, wenn aufgrund der Erkrankung die freie Willensbildung eingeschränkt ist oder eine akute Selbstgefährdung droht. Dies muss durch einen in der Psychiatrie erfahrenen Arzt begutachtet und vom Betreuungsgericht geprüft werden.